Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 – Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge zwischen der Wirtschaftsagentur Neumünster GmbH, Memellandstraße 2, 24537 Neumünster, Telefax: 04321/6900-111, Telefon: 04321/6900-100, E-Mail: info@wa-nms.de, Handelsregister: Amtsgericht Kiel, HRB 1923 NM, vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Iris Meyer (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „wir“), und dem Auftraggeber.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart. AGB des Auftraggebers oder Dritter haben keine Gültigkeit. Regelungen, die diese Bedingungen abändern, aufheben oder diese ergänzen, sind nur dann gültig, wenn wir diese ausdrücklich bestätigt haben. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen AGB wird hiermit widersprochen, das gilt auch für den formularmäßigen Hinweis auf dessen eigene AGB.
1.2 – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristische Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Gibt der Kunde durch die Erteilung seines Auftrages ein Angebot ab, so kommt ein wirksamer Vertrag im Zweifel erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande, sofern eine solche erteilt wird. Mitgeteilte Angebotspreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Allgemeine Zahlungsbedingungen
3.1 – Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
3.2 – Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
4. Haftungsbegrenzung
4.1 – Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit oder im Falle des Verzuges haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
4.2 – Für einfache Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen - nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden wie Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist daher im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit derartige Schäden bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und bei der Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten im Rahmen eines solchen Vertrages nicht typischerweise zu erwarten sind.
4.3 – Die Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Garantieübernahme sowie im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
4.4 – Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
4.5 – Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen
5. Verschwiegenheit
Wir verpflichten uns, über alle betrieblichen Belange des Auftraggebers, über die wir im Rahmen der Vertragserfüllung Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren und vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die (a) ohne Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten allgemein bekannt sind, (b) von Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt werden oder (c) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen offenzulegen sind.
6. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Wir verweisen im Übrigen auf unsere Datenschutzhinweise unter https://www.wa-nms.de/datenschutz.
7. Änderungen der Kontaktdaten
Änderungen der Kontaktdaten des Auftraggebers vor Beendigung bzw. vollständiger Durchführung des Vertrages sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
II. Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen
Für Verträge, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen umfassen, gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I. die nachstehenden Bestimmungen:
8. Umfang des Auftrages
8.1 – Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Leistung, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
8.2 – Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferten Daten werden von uns nur auf die Plausibilität überprüft.
8.3 – Soweit nichts anderes vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet, oder als Festpreis vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart, haben wir neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden gesondert im Vertrag geregelt. Erfolgt die Abrechnung nach Zeithonorar, sind wir berechtigt, in angemessenen Zeitabständen von drei Tagen Abrechnungen nach geleistetem Arbeitsaufwand und angefallenen Auslagen vorzunehmen.
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Auftraggeber uns alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen rechtzeitig, das heißt innerhalb von drei Tagen, zur Verfügung zu stellen. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
11. Leistungen, Leistungsverzug
Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadenersatzansprüche ausschließlich nach Ziffer 4. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist tritt Verzug ein.
III. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Nutzung von Co-Working Space
Für Verträge in Bezug auf die Nutzung von Co-Working Space gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I. die nachstehenden Bestimmungen:
12. Nutzung von Coworking-Space
12.1 – Mit der Buchung eines Coworking-Space erhält der Erwerber das Recht zur umfassenden Nutzung dieses Arbeitsplatzes für die vereinbarte Dauer. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Insbesondere darf der im Rahmen des gebuchten „Fix Desk“ ausgegebene Transponder nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausschließlich unser jeweiliger Vertragspartner ist zur Nutzung des ausgegebenen Transponders berechtigt. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist der Transponder unverzüglich an uns zurückzugeben. Ein etwaiger Verlust des Transponders ist uns unverzüglich zu melden.
12.2 – Bei den auf unserer Webseite (www.wa-nms.de/hauptnavigation/hautpnavigation-links//cowork ) angegebenen Preisen handelt es sich um Festpreise. Die Zahlung hat jeweils im Voraus zu erfolgen.
12.3 – Die Mindestmietdauer beträgt bei dem „Tagesticket“ 1 Tag und bei dem „Fix Desk“ 1 Monat. Die Verlängerung der Mietdauer ist jederzeit bei entsprechender Verfügbarkeit durch entsprechende Vereinbarung möglich.
IV. Besondere Bestimmungen für die Nutzung von Ladesäulen
Für Verträge über die Nutzung von Ladesäulen gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I. die nachstehenden Bestimmungen:
13. Ladekarte
13.1 – Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, eine Ladekarte bei dem Auftragnehmer zu erhalten, die an den beiden auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers betriebenen Ladesäulen zum Laden von Elektrofahrzeugen genutzt werden kann.
13.2 – Die Ladekarte ist von dem Auftraggeber sorgfältig und sicher zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Über einen etwaigen Verlust der Ladekarte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten. Nach Meldung des Verlustes wird die Ladekarte gesperrt.
Eine Ersatzkarte kann in diesem Fall gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 15 ausgestellt werden.
14. Nutzung der Ladesäulen
14.1 – Der Auftraggeber ist berechtigt, eine freie Ladesäule nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Laden seines Elektrofahrzeugs zu nutzen. Er authentifiziert sich mit der Ladekarte, um den Ladevorgang zu starten.
14.2 – Das Recht zur Nutzung umfasst das Parken innerhalb der angegebenen Stellfläche der Ladesäule für die angegebene Höchstladedauer bei gleichzeitiger Verbindung des Elektrofahrzeugs mit der der Stellfläche zugeordneten Ladesäule. Die Nutzung der Stellfläche zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Ladens des Elektrofahrzeugs ist nicht gestattet. Nach Abschluss des Ladevorgangs sind die Ladesäule und die dazugehörige Standfläche unverzüglich wieder freizugeben.
14.3 – Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Verbindung des Ladekabels mit der Ladesäule verantwortlich. Die Ladesäulen dürfen nur mit einem zugelassenen Ladekabel und einem dafür vorgesehenen Steckertyp genutzt werden. Sämtliche genutzten Hilfsmittel müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das genutzte Ladekabel in unversehrtem, ordnungsgemäßem Zustand befindet.
14.4 – Die Ladesäulen sind mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.
14.5 – Stellt der Auftraggeber Defekte, Störungen oder Beschädigungen der Ladesäulen fest, wird er diese unverzüglich melden. Ladevorgänge dürfen im Falle erkennbarer Beschädigungen der Ladesäule nicht begonnen werden. Begonnene Ladevorgänge sind unverzüglich zu beenden.
15. Verfügbarkeit und Unterbrechungen
15.1 – Eine ständige Verfügbarkeit der Ladesäulen kann durch den Auftraggeber nicht gewährleistet werden. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle anderweitiger Belegung oder Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung.
15.2 –Der Auftragnehmer ist aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zum Zwecke notwendiger Arbeiten der Instandhaltung, Wartung, Instandsetzung oder Modernisierung berechtigt, eine Ladesäule vorübergehend zu sperren.
16. Entgelt und Abrechnung
16.1 – Für die Ausstellung der Ladekarte wird ein Betrag von EUR 15 berechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem zur Zahlung eines verbrauchsabhängigen Entgelts zu den jeweils geltenden Preisen. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich Kostenpositionen, die der Kalkulation des Preises für die Bereitstellung der Leistung zugrunde liegen, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verändern und dies unter Berücksichtigung der Entwicklung aller Kostenpositionen zu einer Erhöhung der Gesamtkosten führt. Wir werden den Kunden in diesem Fall in Textform über die Anpassung unterrichten.
16.2 – Die Abrechnung erfolgt jeweils mit Beginn des Folgemonats für den vorangegangenen Monat.
16.3 – Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift auf der Grundlage eines von dem Auftraggeber bei Vertragsschluss zu erteilenden SEPA-Lastschriftmandats.
17. Vertragslaufzeit und Kündigung
17.1 – Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder der Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
17.2 – Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.3 – Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
18. Sperrung
18.1 – Kann eine SEPA-Lastschrift zum Fälligkeitszeitpunkt nicht eingelöst werden, sind wir berechtigt, die Ladekarte zu sperren.
18.2 – Wird die Ladekarte über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht genutzt, sind wir ebenfalls berechtigt, diese zu sperren. Wir werden den Auftraggeber in diesem Fall in Textform vorab über die beabsichtigte Sperrung unterrichten. Eine Reaktivierung ist auf Wunsch des Kunden innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Mitteilung kostenfrei möglich.
V. Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Konferenzräumen
Für Verträge über die Vermietung von Konferenzräumen gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt I. die nachstehenden Bestimmungen:
19. Leistungen
Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber den gewählten Konferenzraum für die vereinbarte Dauer zur Verfügung zu stellen. Ergänzend können bei entsprechender Vereinbarung Cateringleistungen in Anspruch gegen zusätzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
20. Stornierung
Buchungen von Konferenzräumen sind bis zu 10 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin kostenfrei stornierbar. Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber weniger als 10 Tage vor dem Termin aus von uns nicht zu vertretenden Gründen steht uns grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete zu, jedoch unter Anrechnung der Aufwendungen, die wir erspart haben, sowie der Einnahmen, die wir durch anderweitige Vermietung der Räumlichkeiten erzielen. Wir sind berechtigt, die Anrechnung zu pauschalieren und einen Anteil von 25 % der Miete zu berechnen, sofern keine anderweitige Vermietung für den Zeitraum erfolgt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringer Anspruch zusteht. Wir sind berechtigt, einen höheren Anspruch nachzuweisen. Insbesondere sind wir berechtigt, neben der Miete entstandene Kosten für nicht in Anspruch genommene Cateringleistungen weiter zu belasten, soweit diese anfallen.
21. Haftung für mitgebrachte Gegenstände
Mitgeführte Gegenstände (einschließlich der Garderobe), befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Konferenzräumen. Wir übernehmen für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last zu legen ist.
22. Nutzungsdauer und Rückgabe der Konferenzräume
22.1 – Der Auftraggeber darf die Konferenzräume nur für die vereinbarte Dauer nutzen. Werden die Räume nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht geräumt, sind wir berechtigt, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen.
22.2 – Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Werden diese nicht innerhalb angemessener Frist entfernt, dürfen wir die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen.
VI. Schlussbestimmungen
23. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zu Grunde liegenden Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
24. Rechtswahl und Gerichtsstand
24.1 – Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
24.2 – Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer das für den Firmensitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
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